(in der Fassung vom 28.04.2017 - Beschluss durch die Mitgliederversammlung)
Der am 9. Februar 2001 gegründete Verein führt den Namen "Casinogesellschaft Freinsheim e.V." und hat seinen Sitz in Weisenheim am Sand. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen (VR 10629).
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Geschichte und Brauchtum der Region. Vorrangig setzt sich der Verein zum Ziel, die Weinkultur sowie das Weinwissen zu pflegen und zu vermitteln.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere durch
(3) Der Verein wird unter Wahrung demokratischer Grundsätze geführt.
(4) Die Vereinsämter werden ehrenamtlich und ohne Vergütung wahrgenommen.
(5) Der Verein ist ideeller Träger des Hochzeitswingerts. Der Hochzeitswingert wird als eigene Abteilung im Verein geführt.
(1) Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche oder juristische Personen werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe der Personalien schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme anzugeben.
(3) Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(1) Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, das Recht der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins sowie der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins wahrzunehmen, seine Interessen und Ziele zu fördern, Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
(1) Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt Dieser ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und dem Präsidenten spätestens 3 Monate zuvor schriftlich mitzuteilen
b. durch Tod
c. durch Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes
c.a. bei Nichterfüllung der dem Mitglied obliegenden satzungsgemäßen Verpflichtungen,
c.b. wegen Rückständen beim Mitgliedsbeitrag von mehr als einem Jahresbeitrag,
c.c. wegen eines sonstigen schweren Verstoßes gegen das Ansehen und die Interessen des Vereins.
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein. Die Mitglieder haben weder bei einem Austritt noch bei der Auflösung des Vereins (§ 13) Anspruch auf Vereinsvermögen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch Beschluss festgesetzt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag in einem Betrag zu zahlen. Die Beitragspflicht für neu eintretende Mitglieder beginnt ab dem 1. des Monats, zu dem die Aufnahme erfolgt und entspricht dem entsprechenden Anteil am Jahresbeitrag.
(3) Ehrenmitglieder (§ 3 Abs. 3) sind beitragsfrei.
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand besteht aus:
(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte, die Verwaltung der Vereinsfinanzen sowie der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die Geldmittel nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden, soweit sie nicht für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, vertreten. Der Präsident, der Vizepräsident, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied infolge Amtsniederlegung oder aus einem der Gründe des § 5 Abs. 1 vorzeitig aus, so wird die hierdurch frei werdende Funktion im Vorstand interimsmäßig bis zur nächsten Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied, welches durch einen Beschluss des Vorstandes bestimmt wird, wahrgenommen.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird vom Präsidenten unter Mitteilung der Tagesordnung und einer Frist von einer Woche eingeladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Bei einer Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten. Über die Vorstandssitzung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen und vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, der Aussprache und der Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins.
(2) Folgende Punkte unterliegen der Kenntnisnahme bzw. der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung:
a. Tätigkeitsbericht der Vorstandes
b. Jahresrechnung
c. Rechnungsprüfungsbericht
d. Entlastung des Vorstandes (Beschluss)
e. Beschluss der Beiträge (§ 7 Abs. 1)
f. Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beschlussfassung gestellt werden
g. Anträge von Mitgliedern (§ 10 Abs. 9)
h. Änderung der Satzung (§ 11)
i. Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3 Abs. 3)
j. Wahl des Vorstandes (§ 9)
k. Wahl der Rechnungsprüfer (§ 12)
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt; sie soll im ersten Halbjahr durchgeführt werden.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand im Bedarfsfalle einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellt.
(5) Zu den Mitgliederversammlungen ist mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich (auch durch E-Mail) unter Bekanntgabe der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung einzuladen.
(6) Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt sowohl für natürliche als auch fürjuristische Personen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie deren Vorsitz obliegt dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten; sind beide verhindert übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 (BGB-Vorstand) diese Aufgabe.
(9) Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich dem Präsidenten zugehen. Die Anträge werden auf die Tagesordnung genommen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und von einem hierfür vom Vorstand aus seiner Mitte bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten und dieser die beabsichtigte Änderung beigefügt ist.
(1) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählte Rechnungsprüfer. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie gehören nicht dem Vorstand an und sind keine Organe des Vereins.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die jeweilige Jahresrechnung zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Daneben haben sie das Recht, jederzeit eine Rechnungsprüfung durchzuführen. Bei den Prüfungen sind jeweils alle hierfür relevanten Unterlagen, insbesondere die Kontoauszüge und die Rechnungen, vorzulegen.
(1) Ist der Verein außer Stande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(3) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Verbandsgemeinde Freinsheim oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für soziale, kulturelle oder sonstige gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Zuständig für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Bad Dürkheim.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.04.2017 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen in Kraft. Die bisherige Satzung vom 09.01.2001 (Gründungsdatum) wird hierdurch ersetzt.
Anmerkung: Diese Satzung wurde am 01.12.2017 im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen eingetragen (Registerblatt VR 10629).